Im Freistaat Sachsen sind für die Amtszeit 2019 bis 2023 fast 4.000 neue Schöffen zu wählen.
Schöffen sind ehrenamtliche Richter in der Strafgerichtsbarkeit, die bei den Amts- und Landgerichten in Verhandlungen gegen Erwachsene und gegen Jugendliche mitwirken. Ihre Stimme hat bei Beratung und Abstimmung über das Urteil das gleiche Gewicht wie die eines Berufsrichters. Durch die Schöffen nimmt das Volk an der Rechtsprechung teil. Die Schöffen sollen ihr Rechtsempfinden und ihre Berufs- und Lebenserfahrung zur Geltung bringen. Die Strafjustiz bleibt im Rechtsbewusstsein der Bevölkerung verwurzelt und Urteile können breite Akzeptanz in der Bevölkerung finden.
Der Schöffe soll grundsätzlich zu höchstens zwölf Sitzungstagen im Jahr herangezogen werden. Neben der Erstattung von Fahrtkosten und sonstigen notwendigen Auslagen erhält
der Schöffe eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Verdienstausfall.
Wer kann Schöffe werden?
Schöffe kann grundsätzlich jedermann mit deutscher Staatsbürgerschaft werden. Das Gesetz sieht nur wenige Einschränkungen vor, so etwa Altersbegrenzung (am 01.01.2019 Mindestalter 25 Jahre, Höchstalter 69 Jahre) oder den Ausschluss bestimmter Berufsgruppen (z. B. von Polizeivollzugsbeamten). Erforderlich sind weiterhin ein guter Leumund, die ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache sowie wegen des mitunter längeren Sitzungsdienstes körperliche Eignung. Das Amt des Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und geistige Beweglichkeit.
Wie wird man Schöffe?
Die Schöffen werden durch Wahlausschüsse bei den Amtsgerichten aus Vorschlagslisten der Gemeinden gewählt. Für die Jugendschöffen werden die Vorschlagslisten durch die Jugendämter aufgestellt. Jeder Interessierte kann sich bei seiner Wohnsitzgemeinde oder dem für ihn zuständigen Jugendamt formlos als Schöffe bewerben oder andere ihm geeignet erscheinende Personen vorschlagen. Bewerbungen sind ab sofort möglich.
Der Gemeinderat bzw. der Jugendhilfeausschuss entscheiden bis spätestens 30. Juni 2018, wer von den Bewerbern in die Vorschlagsliste aufgenommen wird.
Nach erfolgter Beschlussfassung durch den Gemeinderat bzw. den Jugendhilfeausschuss werden die Vorschlagslisten öffentlich ausgelegt und anschließend den Amtsgerichten übermittelt. Ein Wahlausschuss bei den Amtsgerichten beruft die zukünftigen Schöffen und Jugendschöffen.
Ohne die ehrenamtlichen Richter ist eine funktionierende Strafrechtspflege nicht zu gewährleisten. Für die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege ist es deshalb unbedingt notwendig, dass sich verantwortungsvolle Bürger für das Amt eines Schöffen zur Verfügung stellen.
Bewerbungen für das Schöffenamt:
Die Gemeindeverwaltung bittet Interessenten, sich für das Schöffenamt zu bewerben. Die Bewerber müssen Einwohner der Gemeinde sein. Jeder Einwohner kann auch andere Personen vorschlagen, die ihm für das Schöffenamt geeignet erscheinen.
Bewerbungen können formlos oder mittels Formular erfolgen und sind mündlich oder schriftlich ab sofort bis spätestens 31. Mai 2018 möglich bei der
Gemeindeverwaltung Gelenau
Hauptamt
Rathausplatz 1, 09423 Gelenau/Erzgeb.
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Fragen zum Schöffenamt, zur Bewerberaufstellung und zum Ablauf der Wahl richten Sie bitte an Frau Scheidhauer, Tel. 037297 849611.
Bewerbungen für das Amt eines Jugendschöffen:
Das Referat Jugendhilfe des Erzgebirgskreises sucht für die nächste Amtsperiode Personen, die das Amt eines Jugendschöffen bei den Jugendstrafgerichten der Amtsgerichte Aue und Marienberg oder bei den Jugendkammern des Landgerichts Chemnitz übernehmen möchten.
Parteien, Vereinigungen und Einzelpersonen werden gebeten, bis spätestens zum 31. Mai 2018 ihre Vorschläge beim Referat Jugendhilfe einzureichen. Diese werden in Vorschlagslisten erfasst und dem Jugendhilfeausschuss des Erzgebirgskreises vorgelegt.
Die vorgeschlagenen Personen müssen ihren Wohnsitz im Erzgebirgskreis haben. Sie sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.
Die bisherige Regelung, wonach ein Jugendschöffe, der bereits zwei Amtsperioden in Folge tätig gewesen ist, für die nächste Amtsperiode nicht erneut gewählt werden kann, wurde durch den Gesetzgeber aufgehoben. Damit ist eine erneute Bewerbung möglich.
Das Bewerbungsformular steht auf der Homepage des Erzgebirgskreises (www.erzgebirgskreis.de) unter der Rubrik Fachinformationen " Abteilung 2 Soziales und Ordnung " Jugendschöffenwahl 2018 als Download zur Verfügung.
Die Anschrift lautet:
Landratsamt Erzgebirgskreis
Referat Jugendhilfe
Paulus-Jenisius-Straße 24
09456 Annaberg-Buchholz
Ansprechpartner: Dirk Lanzendörfer
Telefon: 037296 591-2012
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Bei der Bewerbung als Schöffe oder Jugendschöffe ist zu beachten:
* Das Schöffenamt kann nur von Deutschen versehen werden.
* Die vorgeschlagenen Personen sollen zu Beginn der neuen Amtsperiode am 1. Januar 2019 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein und ihren Wohnsitz in Gelenau
(Schöffen) bzw. im Erzgebirgskreis (Jugendschöffen) haben.
* Interessenten sollen ein gutes Rechtsempfinden haben. Bewerber für Schöffen beim Jugendgericht (Jugendschöffen) sollen darüber hinaus erzieherisch befähigt und in der
Jugenderziehung erfahren sein.
* Personen, die infolge Richterspruchs öffentliche Ämter nicht bekleiden dürfen oder bei denen ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren läuft, sowie Personen, die wegen einer
vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind, können keine Schöffen sein. Ebenso kann nicht zum Schöffen berufen werden,
wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat.