Bäume, Sträucher und Hecken entlang von Straßen und Wegen verschönern das Landschaftsund Ortsbild. Allerdings bedürfen auch diese Anpflanzungen der Pflege und des Rückschnitts, insbesondere dann, wenn sie in den Gehweg oder in die Straße hineinragen. Überhängende Äste und Zweige erschweren die Sicht der Verkehrsteilnehmer vor allem an Kreuzungen und Einmündungen, sind Beeinträchtigungen oder gar Gefährdungen für den Verkehr oder auch Behinderungen für Fußgänger.
Um Fahrzeugen und Personen ein gefahrloses Passieren von Straßen, Wegen und Plätzen zu ermöglichen, sind die Eigentümer von Anpflanzungen entlang öffentlicher Verkehrsflächen verpflichtet, diese zurückzuschneiden. Über Gehwegen ist dabei eine lichte Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen eine lichte Höhe von mindestens 4,50 m anzunehmen.
Kommt durch einen in den Lichtraum hineinragenden oder hineinstürzenden Ast oder Baum ein Straßenbenutzer oder dessen Fahrzeug zu Schaden, ist der Eigentümer der Anpflanzung schadenersatzpflichtig.
Wir bitten alle Grundstückseigentümer, ihre Grundstücke zu überprüfen und durch Freischneiden des Lichtraumprofils einen verkehrssicheren und gefahrenfreien Zustand der Straßen herzustellen. Gerade die vegetationsfreie Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar bietet sich dafür an.