Ab 2. August tritt die EU-Verordnung 2019/1157 in Kraft. Sie bildet die Basis für das neue Design und die Sicherheitsmerkmale von Personalausweisen der EU-Mitgliedstaaten und auch des
deutschen Personalausweises.
Ziel ist es, das sicherheitstechnische Niveau des Dokuments mittels neuer bzw. verbesserter Sicherheitsmerkmale EU-weit zu erhöhen.
Auf der Vorderseite des Personalausweises wird die EU-Flagge mit dem Ländercode des ausstellenden Mitgliedsstaats (für Deutschland DE) abgebildet.
Die Erfassung von zwei Fingerabdrücken zur Speicherung im Chip wird für antragstellende Personen ab sechs Jahren verpflichtend. Die biometrischen Daten dienen der sicheren Feststellung der Identität einer Person, die sich bei einer hoheitlichen Kontrolle ausweist. Bleiben nach einem Lichtbildabgleich Zweifel an der Identität, können die Sicherheitsbehörden die im Chip gespeicherten Fingerabdrücke auslesen und mit den Fingerabdrücken der sich ausweisenden Person abgleichen. Dadurch werden Betrugsversuche schnell erkannt.
Eine weitere Änderung betrifft die maschinenlesbare Zone des Personalausweises. Hier wird in der zweiten Zeile eine Versionsnummer eingetragen. Da jeder Personalausweis zehn Jahre gültig ist, sind immer mehrere verschiedene Versionen an Ausweisen im Umlauf. Anhand der Versionsnummer können überprüfende Stellen und Dokumentenprüfgeräte erkennen, überüber welche Kombination von Sicherheits- und sonstigen Merkmalen ein vorgelegtes Dokument verfügen muss. Mit der Versionsnummer lässt sich nicht nur die Echtheit eines Dokuments zuverlässiger prüfen, sondern der Eintrag erhöht auch die Sicherheit beim Personalausweis.
Die Kosten für den Personalausweis bleiben unverändert (für Personen bis unter 24 Jahre 22,80 EUR, ab 24 Jahre 37,00 EUR).
vgl. https://www.bmi.bund.de; Fotos: https://www.bmi.bund.de