Gemeindeverwaltung · Rathausplatz 1 · 09423 Gelenau/Erzgebirge   phone +49 37297 84960    mail  Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

   

    

Vergabe von Planungsleistungen

Die Gemeinde Gelenau/Erzgeb. beabsichtigt, Planungsleistungen zum Ersatzneubau Durchlass BW 14/20/60 Louis-Riedel-Weg zu vergeben.

Bekanntmachung der Gemeinde Gelenau

Berichtigung (Ergänzung) einer Eintragung von öffentlichen Straßen in das Bestandsverzeichnis

Information über die Ergänzung der Eintragungsverfügung vom 19.11.2024 mit Eintragung auf dem Karteiblatt Nr. 29/1 für den Emil-Werner-Weg auf der Grundlage von § 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz -SächsStrG). Einzelheiten (z.B. Bezeichnung der Straße, Beschreibung von Anfangs- und Endpunkt, Angaben zu betroffenen Flurstücken, Straßenlänge, Angaben zu Straßenabschnitten und der Widmungsbeschränkungen) können Sie dem korrigierten Karteiblatt in der Anlage zur Eintragungsverfügung und aus der dazugehörigen Karte entnehmen. Die Eintragungsverfügung mit dem Karteiblatt und der dazugehörigen Karte liegt für die Dauer von einem Monat ab dem Tag der öffentlichen Bekanntgabe in der Gemeindeverwaltung Gelenau, Rathausplatz 1 in 09423 Gelenau, in Zimmer 212 während der Öffnungszeiten zur Einsicht für die Allgemeinheit aus.

Eintragungsverfügung
Entwurf Bestandsblatt
Karte
Karte

Polizei

Gelenau
Ihr Bürgerpolizist vor Ort
Polizeihauptmeisterin Peggy Naumann

Betreuungsbereich und Erreichbarkeit
Adresse: Polizeistandort Ehrenfriedersdorf (Sitz im Rathaus)
Markt 1
09427 Ehrenfriedersdorf
Telefon: +49 37341 5799-11
Telefax: +49 37341 5799-18
Betreuungsbereich: Gelenau und Thum

Sprechzeiten:
dienstags 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr im Standort Ehrenfriedersdorf
 
Sollte der Polizeistandort nicht besetzt oder Ihr Bürgerpolizist nicht erreichbar sein, wenden Sie sich bitte an das Polizeirevier Annaberg.

Weiterführende Informationen dazu finden Sie auf folgender Website: https://www.polizei.sachsen.de/de/26410.htm

Am 1. Dezember beginnt für die Meteorologen der Winter, denn da ist der klimatologische oder meteorologische Winteranfang. Der kalendarische oder astronomische Winteranfang ist erst am 21. Dezember.
Egal, an welchem Tag der Winter tatsächlich Einzug hält - für die kommende Wintersaison müssen Sie gerüstet sein. Für alle Straßenanlieger gibt es Verpflichtungen aus der Räum- und Streupflichtsatzung, auf die wir an dieser Stelle hinweisen möchten.

Räum- und Streupflicht
Die Straßenanlieger sind verpflichtet, innerhalb der geschlossenen Ortslage die Gehwege bei Schneefall zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Dabei gelten als Gehwege alle Flächen, die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmet sind, einschließlich der Schnittgerinne. Wenn auf keiner Straßenseite Gehwege vorhanden sind, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Fahrbahnrand in einer Breite von einem Meter.
Straßenanlieger sind die Eigentümer, Besitzer und Pächter von Grundstücken und baulichen Anlagen, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter beträgt. Sind mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, so haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger zum Räumen und Streuen verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.

Umfang des Schneeräumens
Die entsprechenden Flächen sind so breit – in der Regel mindestens einen Meter – von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass die Sicherheit des Fußgängerverkehrs gewährleistet ist, auch dann, wenn jemand entgegenkommt. Die geräumten Flächen müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Wege gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens einem Meter zu räumen.
Auch Hydranten sind von Schnee und Eis freizuhalten. Die Flächen an und um Hydranten sind ebenfalls zu räumen und zu streuen.
Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil der Fläche – für den Fall, dass der Platz dafür nicht ausreicht, am Rand der Fahrbahn – anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so frei zu räumen, dass das Schmelzwasser abfließen kann.
Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf nicht dem Nachbargrundstück zugeführt werden.

Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
Bei Schnee- und Eisglätte sind die Flächen rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von den Fußgängern möglichst gefahrlos benutzt werden können. Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material (z. B. Sand oder Splitt) zu verwenden. Der Einsatz von Salz oder salzhaltigen Stoffen ist auf ein unumgängliches Mindestmaß zu beschränken. Wenn auf oder im Gehweg Bäume oder Sträucher stehen, die durch salzhaltiges Schmelzwasser gefährdet werden können, ist das Bestreuen mit Salz oder salzhaltigen Stoffen verboten.
Für das Streumaterial sind die Straßenanlieger selbst verantwortlich.

Zeiten für das Räumen und Streuen
Die Gehwege und sonstigen Flächen müssen werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn danach Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftreten, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21 Uhr.

Schnee schippen

Kontakt zu uns

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Sprechzeiten Gemeindeverwaltung

Dienstag  8.15 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr
Donnerstag  8.15 - 12.00 Uhr
13.00 - 17.00 Uhr
Freitag  8.15 - 12.00 Uhr

 

 
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