Am 1. Dezember beginnt für die Meteorologen der Winter, denn da ist der klimatologische oder meteorologische Winteranfang. Der kalendarische oder astronomische Winteranfang ist erst am 21. Dezember.
Egal, an welchem Tag der Winter tatsächlich Einzug hält - für die kommende Wintersaison müssen Sie gerüstet sein. Für alle Straßenanlieger gibt es Verpflichtungen aus der Räum- und Streupflichtsatzung, auf die wir an dieser Stelle hinweisen möchten.
Räum- und Streupflicht
Die Straßenanlieger sind verpflichtet, innerhalb der geschlossenen Ortslage die Gehwege bei Schneefall zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Dabei gelten als Gehwege alle Flächen, die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmet sind, einschließlich der Schnittgerinne. Wenn auf keiner Straßenseite Gehwege vorhanden sind, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Fahrbahnrand in einer Breite von einem Meter.
Straßenanlieger sind die Eigentümer, Besitzer und Pächter von Grundstücken und baulichen Anlagen, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter beträgt. Sind mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, so haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger zum Räumen und Streuen verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.
Umfang des Schneeräumens
Die entsprechenden Flächen sind so breit – in der Regel mindestens einen Meter – von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass die Sicherheit des Fußgängerverkehrs gewährleistet ist, auch dann, wenn jemand entgegenkommt. Die geräumten Flächen müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Wege gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens einem Meter zu räumen.
Auch Hydranten sind von Schnee und Eis freizuhalten. Die Flächen an und um Hydranten sind ebenfalls zu räumen und zu streuen.
Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil der Fläche – für den Fall, dass der Platz dafür nicht ausreicht, am Rand der Fahrbahn – anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so frei zu räumen, dass das Schmelzwasser abfließen kann.
Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf nicht dem Nachbargrundstück zugeführt werden.
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
Bei Schnee- und Eisglätte sind die Flächen rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von den Fußgängern möglichst gefahrlos benutzt werden können. Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material (z. B. Sand oder Splitt) zu verwenden. Der Einsatz von Salz oder salzhaltigen Stoffen ist auf ein unumgängliches Mindestmaß zu beschränken. Wenn auf oder im Gehweg Bäume oder Sträucher stehen, die durch salzhaltiges Schmelzwasser gefährdet werden können, ist das Bestreuen mit Salz oder salzhaltigen Stoffen verboten.
Für das Streumaterial sind die Straßenanlieger selbst verantwortlich.
Zeiten für das Räumen und Streuen
Die Gehwege und sonstigen Flächen müssen werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn danach Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftreten, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21 Uhr.