Haben Sie Ihren Hund angemeldet?
Für alle Hundehalter besteht die Pflicht zur steuerlichen Anund Abmeldung ihrer Hunde. Wer im Gemeindegebiet einen über 3 Monate alten Hund hält, hat die Pflicht, dies innerhalb von 2 Wochen der Gemeinde anzuzeigen. Wird ein Hund veräußert, kann bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers angegeben werden.
Wer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Dies kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden.
Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses und des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen.
Nach der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Gelenau beträgt die Steuer ab 1. Januar 2003 für jeden im Gemeindegebiet gehaltenen über 3 Monate alten Hund jährlich 40,00 EUR. Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so beträgt der Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund 65,00 EUR/Hund. Der Steuersatz für das Halten gefährlicher Hunde beträgt im Kalenderjahr für den ersten Hund
320,00 EUR, für jeden weiteren Hund 520,00 EUR.